Tafeln zum Militärstrafrecht 4. A. 2019: Corrigenda und Ergänzungen


§ 3 Geltungsbereich des Militärstrafrechts

Tafel 5, S. 10, FN 4:
Die Beteiligung einer Zivilperson an einem Paralleltatbestand zum MStG führt dagegen nicht zur Unterstellung unter das Militärstrafrecht (Art. 7 Abs. 2 MStG). Der Täter wird nach dem bürgerlichen Strafrecht beurteilt und untersteht der zivilen Gerichtsbarkeit (Art. 220 Abs. 2 MStG).


§ 4 Die gerichtliche Zuständigkeit im Militärstrafrecht

Tafel 12, S. 27, FN 6 

Änderung der Lehrmeinung:

Die VMSV regelt den militärischen Verkehr unabhängig davon, ob er auf einer öffentlichen Strasse oder ausserhalb stattfindet. Nach Art. 1  i.V. mit Art. 64 Abs. 1 VMSV ist das SVG anwendbar, unabhängig davon, ob auf öffentlichen Strassen oder ausserhalb gefahren wird. 
Ausnahmen zu den  Verkehrsregeln des SVG sind nur nach den Vorgaben von Art. 64 Abs. 2 VMSV zulässig (vgl. 65 ff. VMSV).

Die Vorschriften des SVG sind auch als Sorgfaltsvorschriften für Fahrlässigkeitsdelikte heranzuziehen.

Im Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte ist das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar (Hauri, N 19 zu Art. 218).


§ 20 Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung

Auf den folgenden Seiten wird irrtümlicherweise auf die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) verwiesen, welche am 1. Januar 2018 durch die Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) ersetzt wurde:  S. 159, FN 4; S. 168, FN 5; S. 173, FN 7. Das Aufgebot ist nunmehr in Art. 83 ff. VMDP geregelt.

Tafel 85, S. 161, FN 2: Falls die Dienstuntauglichkeit zur Zeit der Unterlassung festgestellt wird (...), ist die Tat nach Art. 84 MStG zu beurteilen.