Fragen & Antworten

Fragen sind grundsätzlich während der Vorlesung zu stellen. Ausnahmsweise werden die Fragen von einzelnen Studierenden nachfolgend beantwortet. Wer also eine Frage per E-Mail stellt, willigt ein, dass die Frage hier für alle Studierenden einsehbar beantwortet wird. Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung einer Frage.

Information vom 12.1.2023

Frage 10 c) wird sowohl richtig als auch falsch gewertet. Es handelt sich um das Tragen eines Kilts (Schottenrock) zur Uniform aus Jux oder Spass.

Frage vom 4.1.2023

Ich muss Sie leider nochmals mit einer Frage zur Stundenfrist belästigen.

Um das ganze klarzustellen, wenn die Frage und Antworten an der Prüfung wie folgt lauten würden:
Wann endet die Frist zur Einreichung einer Disziplinarbeschwerde bei Eröffnung des Entscheides am Montag 05.12.2020, um 16:00 Uhr?
A) Dienstag 06.12.2020, 16:00
B) Dienstag 06.12.2020, 16:01 
Dann wäre Antwort B richtig, korrekt?

B wäre korrekt. Wie bereits gesagt: Es wird an der Prüfung kein Problem dieser Art geben.

Frage vom 4.1.2023

Ich habe eine Frage zur Frage vom 3.1.2023 (Fristberechnung).
Zwar ist es meiner Ansicht nach korrekt, dass die Frist 8:31:59 abläuft. 8:31:59 ist jedoch immernoch 8:31 und kann meiner Ansicht nach nicht auf 8:32 aufgerundet werden. Könnten Sie dies bitte noch vor der Prüfung für alle Studierende klarstellen, damit es klar ist ob wir 8:31 oder 8:32 ankreuzen müssen bei der Fristberechnung. 

Keine Angst. Es wird an der Prüfung kein Problem geben.

Frage vom 4.1.2023

In einer alten Prüfung wird der leichte [Fall von] Ungehorsam i.S.v. Art. 61 Abs. 3 MStG als Disziplinarfehler bezeichnet. Nach Art. 180 MStG sind leichte Fälle von Delikten nach MStG jedoch nur den Disziplinarfehlern gleichgestellt. Bedeutet Art. 180, dass jedes Delikt, das disziplinarisch verfolgt wird auch ein Disziplinarfehler ist?

Es gibt zwei Arten von Disziplinarfehlern: Die eine Art ist der leichte Fall eines Delikts und die andere der reine Disziplinarfehler nach Art. 180 MStG.

Frage vom 4.1.2023

Ich bin gerade das Q&A auf Ihrer Website durchgegangen und da hat sich bei mir noch einmal eine Frage zu dem Beispiel mit den Fristen gestellt.
Aus Ihren Antworten geht hervor, dass das Einreichen der Disziplinarbeschwerde bis und mit 22.12. 15:33:59 möglich ist, wenn der Disziplinarentscheid am 21.12 um 15.33 Uhr eröffnet wird. Am 22.12. 15.34 ist es also zu spät.
Nun verstehe ich aber nicht, ob man bei diesem Beispiel sagen würde, dass die Frist am 15:33 endet (da das Einreichen der Beschwerde ja nur bis und mit 15.33 möglich ist), oder ob man für das „Ende der Frist“ den Moment meint, ab welchem das Einreichen der Beschwerde zu spät ist, also in diesem Fall 15:34?

Hier waren "wir" bis anhin zu wenig präzis. Ich werde künftig nach dem Zeitpunkt fragen müssen, wann die Frist verpasst ist. Hier 15:34:00.

Frage vom 3.1.2023

Wenn eine zuständige Person eine rechtswidrige Dienstvorschrift erlässt, macht sie sich dann dem Missbrauch der Befehlsgewalt strafbar?

Die Frage wurde schon beantwortet: Es kann ein Fall von Art. 66 MStG vorliegen.

Frage vom 4.1.2023

1. Die Tagesfrist darf nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, darf die Stundenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen?

Ja.

2. Ist der folgende ein Instanzenzug: Untersuchungsrichter --> Oberauditor oder sollte es Untersuchungsrichter --> Auditor --> Oberauditor heissen?

Den zweiten Instanzenzug gibt es nicht.

 

Frage vom 3.1.2023

Auf der Fragen & Antworten Seite haben sie in der Frage vom 21.12 die Frist berechnet. Wenn um 15:33 die Frist eröffnet wird, wird die erste Minute nicht mitgezählt. Nach 24h endet die Frist am nächsten Tag also um 15:34 (d.h. 15:34 ist die Abgabe nicht mehr möglich, bis und mit 15:33:59 schon).
In den Prüfungen ist das aber anders. Z.B. in der Prüfung vom HS17 wird eine Verfügung Freitag, 5.01.2018, um 08:31 Uhr eröffnet und die Antwort, wann die Frist endet, ist Samstag 06.01.2018 08:31 (bzw. bis und mit 08:30:59). Dann wurde ja die allererste Minute auch mitgezählt. Nach Ihrer Berechnung müsste die Frist aber dann 08:32 (bis und mit 08:31:59) enden. 
Bisher habe ich auch angenommen, dass das mit dem "ersten Tag/(Minute) nicht mitzählen" nur bei der Tagesfrist gemacht wird. Im MStG wird auch nur diese Methode bei der Tagesfrist und nicht bei der Stundenfrist erwähnt (Art. 211 Abs. 1). 
Welches ist denn nun die endgültig richtige Methode um hier vorzugehen? 

In der Tat habe ich hier die Lehrmeinung geändert. Es erscheint mir richtig, analog zur Tagesfrist die erste Minute nicht mitzuzählen.Ich muss auch einräumen, dass ich mir das mit den Sekunden früher nicht so genau überlegt habe.

Frage vom 3.1.2023

Gem. Gastvorlesung (von Bernhard Isenring) ist bei fahrlässiger Nichtbefolgung von Wachtdienstvorschriften gem. Art. 76 Ziff. 1 Abs. 2 MStG kein Rückgriff auf Art. 72 Abs. 2 MStG möglich, da Art. 76 lex specialis ist. Im Lehrbuch Disziplinarstrafordnung (Das militärische Disziplinarstrafrecht, 6. Aufl.) wird auf S. 197 Rn 671ff. jedoch ein Rückgriff nach „neuer“ Lehrmeinung bejaht. Welche Aussage ist (für die Prüfung) die richtige?

Die Lehrmeinung von Bernhard Isenring.

Fragen vom 3.1.2023

Frage 1:
Nach dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 lit. c wird, wer dienstuntauglich ist im Zeitpunkt der Begehung eines Deliktes nach Art. 81-83 MStG, mit Busse bestraft. In der Tafel zu Art. 84 Abs. 1 (S. 157, Fn. 6) steht jedoch, dass der (fachärztlich bestätigt) dienstuntaugliche Täter straflos sei.
Dies scheint dem Wortlaut von Art. 84, der in diesen Fällen eine Busse vorsieht, zu widersprechen. Liegt hier eine Auslegung contra legem vor?

In FN 6 auf S. 157 steht, dass der dienstuntaugliche Täter "für die in Art. 81-83 MStG unter Strafe gestellten Verhalten" straflos ist. Das heisst aber nicht, dass es nach Art. 84 MStG nicht zu einer Bestrafung mit Busse kommen kann.

Frage 2:

Aus den Tafeln geht hervor, dass ein militärischer Vorgesetzter aufgrund seiner Befehlsgewalt Dienstvorschriften erlassen kann. Wenn nun ein solcher Vorgesetzter eine rechtswidrige Dienstvorschrift erlässt, kann er dann für Missbrauch der Befehlsgewalt nach Art. 66 MStG belangt werden? Oder ist eine derartige Vorschrift dann einfach nicht verbindlich?

Beides ist möglich.

Frage vom 3.1.2023

Ich habe eine kurze Frage zum Stoffumfang: das Rechtsmittelverfahren gehört nicht zum Prüfungsstoff, oder?
Die Folien dazu sind eben auf ihrer Webseite zu finden, aber wenn ich mich richtig erinnere, haben wir dieses nicht besprochen in der Vorlesung.

Es gilt das an der Vorlesung Gesagte. 

Frage vom 2.1.2023

Der Wortlaut von MStG 84 privilegiert u.a. denjenigen, der zum Zivildienst oder zum waffenlosen Dienst «zugelassen» wird. In den Tafeln (S. 157) finden sich dazu folgende Bemerkungen:
Fn. 5: «Die objektive Privilegierungsbedingung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Täter die Zulassung zum Zivildienst oder zum waffenlosen Dienst gar nicht beantragt. […]»
Fn. 6: «[...] Daraus muss gefolgert werden, dass der Dienstuntauglichkeit (neben der Nichtzulassung zum Zivildienst oder zum waffenlosen Dienst) ebenfalls die Bedeutung einer objektiven Privilegierungsbedingung zukommt […].»
Diese beiden Fussnoten verwirren mich: Woraus kann gefolgert werden, dass ein nicht gestelltes oder abgelehntes Gesuch zum Zivildienst oder zum waffenlosen Dienst (entgegen dem klaren Wortlaut von MStG 84) auch zur Privilegierung führt?

Ich verstehe die Verwirrung. Es geht nur um die dogmatische Einordnung. Ich vertrete die Meinung, es müsse sich bei allen drei privilegierenden Voraussetzungen von Art. 84 MStG um objektive Privilegierungsbedingungen handeln. Also auch bei der Zulassung zum Zivildienst oder zum waffenlosen Dienst und nicht nur bei der Dienstuntauglichkeit.

Frage vom 2.1.2023

Meine Frage bezieht sich auf die Frage 6 von der Prüfung aus dem HS 14:
Soldat Klaus rückt nicht in den Ausbildungsdienst 2012. Beim Untersuchungsrichter sagt Klaus aus: "Ganz ehrlich gesagt, ich war damals, als ich hätte einrücken sollen, nicht bereit, jemals wieder ins Militär zu gehen. Das gilt auch heute. Ich bin zu alt fürs Militär. Ich habe keine Zeit und keine Lust mehr fürs Militär." Vor Militärgericht erster Instanz sagt Klaus: "Ich habe es mir überlegt. Ich will nicht verweigern. Wenn ich den nächsten Marschbefehl bekomme, werde ich einrücken."
Das Militärgericht erster Instanz glaubt Klaus und verurteilt ihn wegen Militärdienstverweigerung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, deren Vollzug aufgeschoben wird.
Ursprünglich besass er die Absicht, alle zukünftigen Militärdienste zu verweigern; doch dies hat sich nun geändert.
Liegt in diesem Fall eine Militärdienstverweigerung oder ein Militärdienstversäumnis vor? Und nach was wäre Klaus zu verurteilen?

Es liegt Militärdienstverweigerung vor, da Klaus im Zeitpunkt des Nichteinrückens die Absicht der Militärdienstverweigerung hatte. Die spätere Abkehr davon wirkt sich nicht auf die juristische Qualifikation, aus, sondern nur auf die Strafe bzw. vor allem auf die Prognose für deren Vollzug.

Fragen vom 2.1.2023

1. Zu den Nichteinrückungsdelikten; In welcher Beziehung steht Art. 81 Abs. 4 zu Art. 84 Abs. 1 lit. a MStG?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Abs. 4 den Art. 84 MStG nicht ausschließt, sondern bloss die Länge des Zivildienst zusätzlich erwähnt. Dass der Soldat zum Zivildienst verpflichtet wird gem. Abs. 4, beeinflusst die Anwendung von Art. 84 nicht(?).  

Art. 81 Abs. 4 MStG betrifft die partielle Verweigerung des Beförderungsdiensts. Seit Einführung des Zivildiensts ist die Bestimmung "toter Buchstabe". Eine Verurteilung nach Art. 81 Abs.4 MStG würde voraussetzen, dass die beschuldigte Person nicht zum Zivildienst zugelassen wird (womit die Anwendung von Art. 84 MStG ausgeschlossen wird), aber dennoch bereit wäre, eine Arbeitsleis­tung im öffentlichen Interesse zu leisten.

2. Wie steht es auch zu der Beziehung zwischen Art. 20 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 MStG?

Denn in Art. 20 MStG "kann" das Gericht die Strafe mildern, obwohl in Art. 42 MStG von einer Pflicht (jedenfalls innerhalb des Strafrahmens) gesprochen wird, obwohl sie die gleiche Fallkonstellation behandeln.

Es ist zumindest eine ähnliche Konstellation.Veranlassung und Befehl sind aber doch auseinander zu halten.

Mir ist auch noch nicht klar, wann genau die Stellungspflicht beginnt und endet und die Militärpflicht beginnt.
Insb. nach Recherche und Auffinden der vgt admin Seite (https://www.vtg.admin.ch/de/mein-militaerdienst/allgemeines-zum-militaerdienst/dienstpflicht.html) bin ich bez. dem Beginn der Stellungs- und Militärdienstpflicht verwirrt.  
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Militärdienstpflicht mit 18 beginnt. 

Stellungspflichtig ist jeder männliche Schweizer mit 18. Massgebend ist das Militärgesetz (mit Art. 2 MG und Art. 7 Ab. 1 MG).

Aber dann würde die Stellungspflicht entweder davor oder auch zur gleichen Zeit starten, was ich ein wenig bezweifle. 

Doch das ist so. Wenn die militärdienstpflichtige Person auch militärdiensttauglich ist, müssen die Dienste nach Art. 12 MG geleistet werden (also auch der eigentliche Militärdienst als Ausbildungsdienst). 

Gem. der admin Seite wird für die Dienstpflicht zus. die Aufnahme zur Militärkontrolle verlangt. Wenn ich richtig liege, liegt aber dann ab Aufnahme der Militärkontrolle bis zur Rekrutierung (mit Tauglichkeitskontrolle) eine Militärdienstpflicht ohne Militärdiensttauglichkeit vor, obwohl dies ohne die Tauglichkeit nicht geben kann (Tafel 1, insb. Fussnote 2 zur Stellungspflicht). 

Sie haben mich auf einen Fehler in den Tafeln aufmerksam gemacht. Tafel 1 und deren FN 1 stimmen schon seit der Revision von 2010 nicht mehr! Es muss da statt «militärische Grundpflicht» richtigerweise «Militärdienstpflicht» heissen.

Frage vom 1.1.2023

Ich habe eine Frage zu den Parteien an einer Gerichtsverhandlung. Im Gastvortrag der Gerichtspräsidentin hat es eine Folie, welche mich zunehmend verwirrt. Als Partei bei der Anklage ist der UR aufgeführt. Ist es nicht immer der Auditor, welcher vor Gericht die Anklagepartei darstellt?

Ich habe es so verstanden, dass der UR jeweils die Voruntersuchung oder Beweisaufnahme übernimmt (also nicht vor Gericht auftritt) und anschliessend das Dossier dem Auditor weiter- bzw. Kommandanten zurückgibt.

Sie haben recht. Daher ist die Untersuchungrichterin oder der Untersuchungsrichter in einem separaten Kästchen und nicht im gleichen Kästchen wie die Auditorin oder der Auditor.


Frage vom 1.1.2023

Meine Frage bezieht sich auf MStG 182 V, der das Prinzip «ne bis in idem» auch für das Disziplinarstrafrecht vorsieht. Der Wortlaut der Norm spricht von «mehrmaliger disziplinarischer Bestrafung der gleichen Tat» und verbietet diese. Wenn ich den Wortlaut richtig verstehe, schliesst eine disziplinarische Abhandlung einer Straftat eine spätere militärgerichtliche Behandlung derselben Tat nicht aus.

Meine Frage: Ist der Grundsatz «ne bis in idem» verletzt, wenn die Militärjustiz einen Fall behandelt, der zuvor bereits durch den zuständigen Kommandanten disziplinarisch abgehandelt wurde?

Nach einem Entscheid des Militärkassationsgerichts von 1970, welcher kürzlich durch das Militärappelationsgericht 1 und das Militärgericht 2 bestätigt wurde, wird das Prinzip nicht verletzt.

Frage vom 30.12.2022

[Auszug] Die Frage bezieht sich auf die Frage vom 26.12.2022:

5. Fourier Hans ist unter anderem für den Einkauf von Verpflegung für die Truppe zuständig. Er erhält während des Wiederholungskurses von seinem Kommandanten Max, den Befehl eine «Spezialkasse» zu führen, in welche die Disziplinarbussen fliessen. Mit der Kasse soll der Kompanieabend finanziert werden. Max versichert Hans, alles sei völlig legal, was dieser auch glaubt. Hans führt den Befehl aus. Welche der folgenden Aussagen zu diesem Fall sind richtig?
a. Max wird so beurteilt, wie wenn er die Kasse selbst geführt hätte.
b. Befehl ist Befehl. Hans muss den Befehl ausführen.
c. Hans ist nicht strafbar.
d. Hans macht sich strafbar.

In der Prüfung vom Herbstsemester 17 war die Antwort c) bleibt straflos falsch: 
(...)
Gemäss Musterlösung ist a und d richtig. Wieso wurde hier c nicht anerkannt? Technisch gesehen wäre doch c richtig, auch wenn man ihm in der Praxis nicht glauben würde.

Sie haben recht. Die Musterlösung stimmt betreffend d) nicht. Darum sind die alten Fälle problematisch. Ich habe die Musterlösungen nicht autorisiert. Ich will damit aber nicht behaupten, dass ich da 2017 keinen Fehler gemacht habe. Der Satz: «was dieser auch glaubt» ist aber klar.

Frage vom 30.12.22

Ich habe eine Frage bezüglich der Prüfungsfrage 9 von der Militärstrafrechtsprüfung im HS 17. Gemäss Musterlösung ist nur die Aussage unter c) richtig.

Ich frage mich jedoch, ob nicht auch a) oder b) richtig sein könnte.

9. Kompanie Kommandant X erklärt seiner Mannschaft, dass alles verboten sei, was nicht ausdrücklich erlaubt sei. Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
a. X macht sich des Missbrauchs seiner Befehlsgewalt schuldig.
b. X hat eine widerrechtliche Dienstvorschrift erlassen.
c. Die Äusserung von X ist rechtlich nicht bindend und irrelevant. Er schadet damit nur seiner Autorität und Glaubwürdigkeit
d. X fordert durch seine Aussage zur Meuterei auf.

Sofern es sich beim Verbot des Kdt X etwas zu tun, was nicht  ausdrücklich erlaubt ist, um einen Befehl handelt, müsste doch ein Missbrauch der Befehlsgewalt gem. MStG 66 vorliegen, da es wohl nicht dem dienstlichen Zweck entspricht, alles zu unterbinden, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Ich bin jedoch zum Schluss gekommen, dass es sich vielleicht nicht um einen Befehl handelt, da es nicht einen konkreten Fall erfasst, sondern eine Vielzahl von Fällen. Folglich wäre es aber eine rechtswidrige Dienstvorschrift, womit b) richtig wäre. Rechtswidrig ist sie m.E., weil es unverhältnismässig ist, alles zu verbieten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Die Aussage ist sowohl für einen Befehl als auch eine Dienstvorschrift zuwenig konkret. Es bleibt bei c).

Fragen vom 30.12.2022

1. Wenn Angehörige des Berufsmilitärs ausserhalb des Dienstes in Uniform eine Straftat begehen, sind sie [grundsätzlich]. für sämtliche Straftatbestände dem MStG unterstellt. Aber bei den Tafeln S. 18 steht, dass Ihrer Meinung nach, dies nur für spezifisch militärische Delikte gelten sollte. Welcher Meinung gilt es bei der Prüfung zu folgen? Also was wäre nun bei einer Prüfung als „richtig“ anzukreuzen?

Ich würde allenfalls konkret nach der Lehrmeinung fragen.

2. Bei einer Prüfung kam die Frage, wer alles Disziplinarstrafen ausfällen darf. Richtig war: der Truppenkommandant, der Auditor, das Militärgericht und die zuständige kantonale Behörde.

Ich dachte aber, in der Vorlesung haben wir immer davon gesprochen, dass der Truppenkommandant unabhängig und alleine über die Disziplinarstrafe zu entscheiden hat. Habe ich das falsch verstanden?

Sie vermischen zwei Aspekte: Der erste Absatz Ihrer Frage betrifft die Zuständigkeit an sich. Der zweite Absatz betrifft, die Unabhängigkeit. Diese besteht für jede zuständige Stelle.

Fragen vom 26.12.2022

Frage 1 (betreffend Handeln auf Befehl aus Art. 20 MStG):

Meines Wissens macht [s]ich nach folgendem Sachverhalt (SV) der Kommandant Max so strafbar, als hätte er die Kasse selbst geführt (Art. 20 Abs. 1 MStG). Indes bin ich mir nicht sicher, ob nicht auch Hans sich strafbar macht. Reicht für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 aus, dass Hans die Behauptung des Kdt glaubt, so dass er straflos bliebe?

SV: Fourier Hans ist unter anderem für den Einkauf von Verpflegung für die Truppe zuständig. Er erhält während des Wiederholungskurses von seinem Kommandanten Max, den Befehl eine «Spezialkasse» zu führen, in welche die Disziplinarbussen fliessen. Mit der Kasse soll der Kompanieabend finanziert werden. Max versichert Hans, alles sei völlig legal, was dieser auch glaubt. Hans führt den Befehl aus.

Lesen Sie Art. 20. Abs. 2 MStG genau durch: Glaubt Hans wirklich seinem Kommandanten, bleibt er straflos. In der Praxis wir man das Hans aber nie abnehmen.

Frage 2 (betreffend Zuständigkeit):

Ein Tatbestand analog zu Art. 128 StGB fehlt im MStG. Würde sich das Verhalten einer sich im Dienst befindenden Militärperson unter Art. 128 StGB subsumieren lassen, würde dann die Militärjustiz automatisch das StGB anwenden, oder würde die zivile Justiz gegen die Person ermitteln?

Es braucht einen Entscheid nach Art. 221 MStG, damit die Militärjustiz Art. 128 StGB anwenden darf.​

Frage vom 21.12.2022

Ich habe bezüglich der Fristenberechnung bei Stundenfristen eine Frage. Diesbezüglich haben wir gelernt, dass so eine Frist immer genau 24h anhält, unabhängig von dem Tag, an dem sie endet (BSP: 21.12.2022 15:33 - 22.12.2022 15:33). Jedoch haben Sie das letzte Mal gesagt, dass eine Einreichung, bezogen auf das Beispiel in den Klammern, am 22.12.2022 Punkt 15:33 zu spät kommen würde. Wieso ist das so? Bedeutet das, dass er die Beschwerde bis zum 22.12.2022 um 15:32 einreichen müsste? 

Nein. Da gibt es offenbar ein Missverständnis. Wir müssen offenbar in Ihrem Beispiel noch präziser sein: Eröffnung 15:33 heisst, dass die Frist 15:34:00 beginnt (die Minute der Eröffnung wird nicht mitgezählt) und dann am nächten Tag um 15:33:59 abläuft. Bis dann kann man die Beschwerde einreichen. Verspätet wäre die Beschwerde ab 15:34:00.

Frage vom 21.12.2022

Es werden aktualisierte Fassungen des MG, MStG sowie des MStP auf den 01.01.2023 verfügbar.
Ist es im Hinblick auf die Prüfung von hoher Relevanz, dass wir mit den neuesten Gesetzen arbeiten bzw. betreffen die Änderungen unseren Stoff?

Ich kann Ihnen das so nicht beantworten. Ich suche sicher nicht mit Absicht nach derartigen Fallstricken für die Prüfung. 

Frage vom 20.12.2022

Ich habe eine Frage betreffend des Besonderen Teils im Militärstrafrecht: Sind diejenigen Tatbestände, welche lediglich auf den Folien genannt wurden, ohne dass auf diese in den darauffolgenden Folien näher eingegangen wurde (z.B. Art. 62, 63, 68, 78, 79, etc. MStG) prüfungsrelevant?

Die Frage kann ich nicht beantworten. 


Frage vom 19.12.2022

Meine Frage wäre, ob die Folien Rechtsmittelverfahren ff. (Folie 38-50) des Foliensatzes Präsentation Militärgericht prüfungsrelevant sind, da diese nicht in der Vorlesung behandelt wurden?

Soweit nicht Rechtsmittel im Rahmen der Vorlesung besprochen wurden, besteht keine Prüfungsrelevanz.

Frage vom 25.11.2022

(...)

In Aufgabe fünf sind wir im Unterricht  zum Entschluss gekommen, dass sich X (wenn er sich weigert) nicht strafbar macht.

M.E kann man nicht abschliessend die Strafbarkeit aufgrund des illiquiden Sachverhalts beurteilen, da sich X des Versuches von MStG 61 strafbar machen konnte. Auf der Tafel 65 steht nämlich das der Befehlsempfänger den Befehl immer ausführen muss, wenn er diesen subjektiv nicht für offensichtlich rechtswidrig haltet. Ansonsten ist X auch bei einem rechtswidrigen Befehl der versuchten Ungehorsamkeit strafbar. 

Wandel(e) ich diese Erkenntnis auf den Sachverhalt um, kann nicht nicht genau sagen, ob X bei der Verweigerung den Befehl als offensichtlich rechtswidrig auffasste.

Kurzum: ist mein obiger Gedankengang richtig oder ist der Sachverhalt genügend klar gestellt um die Strafbarkeit von X (auch wegen des Versuches) klar zu verneinen?

Die Frage des Versuchs und die Frage der Rechtswidrigkeit sind auseinander zu halten.

Information vom 14.11.2022

Zu den Aufgaben 3. und 4. Themenbereich Besonderheiten des AT MSTG:

Der Erlass einer rechtswidrigen Dienstvorschrift (z.B der Wachtbefehl in Aufgabe 4), kann als Verletzung einer anderen Dienstvorschrift (über den Wachtdienst) gesehen werden. Darüber hinaus könnte zumindest argumentiert werden, es liege auch ein Missbrauch der Befehlsgewalt nach Art. 66 MStG i.S. eines Begehrens vor. 

Fragen vom 29.10.2022

Mir ist im Rahmen der Nachbearbeitung der Vorlesung "Militärstrafrecht" vom 24.10.2022 noch eine Frage aufgekommen.

Handelt es sich bloss um eine unerlaubte Entfernung, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. c MStG ohne Absicht von seiner Truppe entfernt ?

Es ist dann Art. 82 Abs. 1 lit. c MStG oder bei Fahrlässigkeit Art. 83 Abs. 1 lit. c MStG zu prüfen.

Würde im Umkehrschluss eine Desertion nur dann vorliegen, wenn die Person sich mit Absicht (d.h. Ablehnung sämtlicher künftiger Dienstleistungen) von seiner Truppe entfernt ?

Es braucht keinen Umkehrschluss, sondern die Lektüre des Gesetzes. Sie gibt die Antwort.

Frage vom 22.10.2022

Bei der Vorlesung vom 17.10.22, welche ich als Podcast geschaut habe, gab es am Anfang und am Ende Tonprobleme.
Deswegen wollte ich Sie fragen, ob Sie mir den Podcast vom letzten Jahr zur Verfügung stellen könnten.

Leider hat es wieder nicht geklappt, obwohl ich die Technik mehrfach darauf hin gewiesen habe, dass ein Problem besteht. Allfällige Prüfungsfragen werden anhand des aktuellen Podcasts und der Präsentation beantwortet werden können.

Frage vom 22.9.2022

Ich wollte mich kurz bei Ihnen erkundigen, ob neue Podcasts für das Semester HS22 erstellt werden, oder wir auf die bereits bestehenden Podcasts aus dem HS21 zugreifen sollen für die Vorlesung Militärstrafrecht

Es gibt einen Podcast 2022. Ich warte auf den Link. Dieser wird auf der Homepage des Lehrstuhls Prof. Thommen publiziert, da ich dieses Jahr auf ein Passwort im Vorlesungsbereich meiner Homepage verzichte.

Frage vom 26.9.2022

Ich hätte eine Frage bezüglich der Vorlesung "Militärstrafrecht" vom 26.9.2023. Mir war am Ende unklar, ob der Kp Kdt B im letzten Fall (Folie 12) aufgrund fahrlässiger schwerer Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann oder ob er aufgrund der "Allgemeinen Sicherheitsvorschriften für Verbandsausbildung und Schiessübung" von jeglichen Sanktionen befreit wird.

Da das Reglement dem Kommandanten nicht vorschreibt, dass er das Sichern der Waffe befehlen muss und er erst am Ende der Ausbildungssequenz dafür sorgen muss, dass die Waffen entladen werden, hält er aus meiner Sicht sämtliche Regeln ein.