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Vorfragen

 

1. Sofortmassnahmen

1.1 Bei Verdacht auf strafbare Handlung oder Disziplinarfehler 

  • Verhinderung der Flucht des Verdächtigen
  • Feststellung der Spuren der Tat
  • Sicherung Beweislage

1.2 Bei Tötung oder erheblicher Verletzung einer Zivil- oder Militärperson oder schwere Sachschäden 

Zusätzlich Beizug UR

1.3. Zwangsmassnahmen

Zwangsmassnahmen (z.B. Durchsuchung von Personen, Beschlagnahme, Anwendung von körperlichem Zwang; vgl. DR 71) grundsätzlich nur durch UR.

Ausnahme: Polizeiorgane der Truppe (z.B. Wachen oder Truppendetachemente und Verbände mit polizeilichen Aufgaben; Art. 2 VPA) nur für unaufschiebbare Massnahmen (Gefährdung Strafverfolgung oder Gefahr für Truppe) bis zum Eintreffen der zuständigen Strafverfolgungsorgane.

2. Vorfragen
 
2.1 Wer ist der Täter? Welches Verhalten ist zu beurteilen? 2.2 Versuch einer groben Subsumtion

2.2.1 Delikt aus dem Militärstrafgesetz (MStG) ? 

  • Wurde ein Befehl oder eine Dienstvorschrift nicht befolgt?
  • Verspätetes Einrücken oder vorzeitiges Verlassen der Truppe?
  • Wurde Material unbefugt verwendet oder beschädigt bzw. verloren?
  • Wurden Kameraden bestohlen?
  • Betäubungsmittel?
  • Strassenverkehrsdelikt?
  • Unfall mit Personenschaden?
  • Anderes deliktisches Verhalten
2.2.2 Militärische Ordnungswidrigkeit?

2.3 Versuch einer ersten Beurteilung der Schwere des Falles
(Tatumstände und Täter sowie Disziplin)

2.4 Beurteilung der Zuständigkeit
(ist der Täter der      Disziplinarstrafordnung unterstellt?)

3. Entscheid über Beizug des URAufgrund Beantwortung der Vorfragen wird entscheiden, ob ein
UR beizuziehen ist oder nicht.

Der UR wird beigezogen, wenn
 
der Täter unbekannt ist (Vorfrage Ziff. 2.1) oder
 
nicht klar ist, ob überhaupt ein Disziplinarfehler vorliegt (Vorfrage Ziff. 2.2 ) oder
 
nicht klar ist, ob ein Verhalten noch als leichter Fall eines Straftatbestandes des MStG qualifiziert werden kann (Vorfrage Ziff. 2.3) oder
 
keine Zuständigkeit (Vorfrage Ziff. 2.5) vorliegt.

 

Dagegen muss der UR nicht (oder allenfalls nur zur Beratung) beigezogen werden, wenn die
vorläufige Beurteilung durch die Vorfragen ergibt, dass

  • eine bestimmte Person, welche dem MStG bzw. der Disziplinarstrafordnung unterstellt ist
  • ein Verhalten zu verantworten hat, welches als leichter Fall eines Delikts des MStG oder als militärische Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist.

Die vorläufige Beurteilung muss in der Folge in der Disziplinaruntersuchung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.

 

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