| Vorfragen | ||||||||||
1. Sofortmassnahmen 1.1 Bei Verdacht auf strafbare Handlung oder Disziplinarfehler
1.2 Bei Tötung oder erheblicher Verletzung einer Zivil- oder Militärperson oder schwere Sachschäden Zusätzlich Beizug UR 1.3. Zwangsmassnahmen Zwangsmassnahmen (z.B. Durchsuchung von Personen, Beschlagnahme, Anwendung von körperlichem Zwang; vgl. DR 71) grundsätzlich nur durch UR. Ausnahme: Polizeiorgane der Truppe (z.B. Wachen oder Truppendetachemente und Verbände mit polizeilichen Aufgaben; Art. 2 VPA) nur für unaufschiebbare Massnahmen (Gefährdung Strafverfolgung oder Gefahr für Truppe) bis zum Eintreffen der zuständigen Strafverfolgungsorgane. 2. Vorfragen2.1 Wer ist der Täter? Welches Verhalten ist zu beurteilen? 2.2 Versuch einer groben Subsumtion 2.2.1 Delikt aus dem Militärstrafgesetz (MStG) ?
2.3
Versuch einer ersten Beurteilung der Schwere des Falles 2.4 Beurteilung
der Zuständigkeit 3.
Entscheid über Beizug des URAufgrund Beantwortung der Vorfragen
wird entscheiden, ob ein
Dagegen muss der UR
nicht (oder allenfalls nur zur Beratung) beigezogen werden, wenn
die
Die vorläufige Beurteilung muss in der Folge in der Disziplinaruntersuchung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.
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