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Disziplinarstrafrecht

 

Stefan Flachsmann
Patrick Fluri

Bernhard Isenring
Stefan Wehrenberg


Tafeln zum Militärstrafrecht

2. Auflage, Zürich 2008

An dieser Stelle finden Sie Ergänzungen zum Buch:

 

Revision des Zividienstgesetzes und Militärdienstverweigerung

S. 147, FN 2 und 4; S. 150, FN 2; 164 FN 3

 

Subsidiarität

Die leichte Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird durch Art. 73 MStG konsumiert, falls durch die Verkehrsregelverletzung nicht auch noch Personen gefährdet wurden.

Art. 38 VmK kommt lediglich subsidiär zu Art. 72 MStG zu Anwendung. Die Annahme eines leichten Falls liegt im Ermessen des Richters bzw. Auditors.

 

Leichte Fälle von Vermögensdelikten, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bestechung

(Tafel 63, S. 106 FN 4)

Art. 144b MStG legt fest, dass ein leichter Fall sich bei den genannten Delikten grundsätzlich aufgrund der Höhe des Deliktsbetrages oder des Sachschadens bemisst. Dabei ist u.E. analog zur Praxis zu Art. 172ter StGB auf einen Wert von CHF 300.- abzustellen.
Dies gilt auch für an sich qualifizierte Formen wie etwa den Kameradendiebstahl nach Art. 131 Ziff. 2 Abs. 2 MStG.
Immerhin ist festzuhalten, dass u.E. ein leichter Fall auch bei einem Deliktsbetrag oder Sachschaden von unter CHF 300.- ausnahmsweise ausgeschlossen werden muss, wenn die Täterkomponente oder das subjektive Tatunrecht entsprechend schwer wiegen.

Vgl. Hauser/Flachsmann/Fluri, Disziplinarstrafordnung, 2.2.3a, 2.5 sowie Fall Nr. 12 und Fall Nr. 24